Steuern & Zuschüsse

Kinder in Familienpflege: Steuerliche Behandlung des Pflege- und Erziehungsgeldes
Verfügung der OFD Frankfurt vom 31. Juli 1996 Az: S 2121 A - 14 - St II 20

Die Oberfinanzdirektion stellt fest, daß es sich bei aus öffentlichen Kassen gezahltem Pflegegeld für Kinder in Familienpflege um steuerfreie Einnahmen gem. § 3 Nr. 11 ESTG handelt. Voraussetzung für diese steuerliche Einordnung ist, daß es sich um eine auf Dauer angelegte Pflege handelt und die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Erwerbsmäßig wird die Pflege betrieben, wenn das Pflegegeld die wesentliche Erwerbsgrundlage darstellt. Bei einer Betreuung von bis zu fünf Kindern kann ohne nähere Prüfung unterstellt werden, daß die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird.

Nach der Verfügung der OFDFrankfurt wird von privater Seite gezahltes Pflegegeld anders steuerlich behandelt. Bei diesen Vergütungen handelt es sich um steuerpflichtige Einnahmen aus einer sonstigen selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 ESTG. Die Pflegepersonen können aber Aufwendungen für den Lebensbedarf und die Betreuung des Kindes als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. In der Verfügung werden Pauschalen für diese Betriebsausgaben angegeben.

Die Festlegungen der Verfügung gelten nicht für Tagespflegepersonen, die das Kind in der Wohnung der leiblichen Eltern betreuen.

Nach Auffassung der OFD handelt es sich in diesen Fällen regelmäßig um Arbeitsverhältnisse.

 

Zuschuss für Pflegeeltern zu Fortbildungsveranstaltungen des Landesverbandes

Im Kinder- und Jugendhilfegesetz ist der Anspruch der Pflegeperson gegenüber dem Jugendamt auf Beratung und Unterstützung vor der Aufnahme des Kindes oder Jugendlichen und während der Dauer der Pflege in § 37, 2 festgeschrieben. Dieser Anspruch gilt auch, wenn keine Hilfe zur Erziehung gewährt wird oder die Pflegeperson keiner Pflegeerlaubnis nach § 44 bedarf (z. B. bei Verwandtenpflege).

Diese Beratungsaufgabe kann auch durch freie Träger der Jugendhilfe, also z. B. von
Gruppen und Organisation der Pflegepersonen/Pflegeeltern, erfüllt werden.

Daher empfehlen wir Ihnen:

Gehen Sie mit der Einladung zu unserer Fachtagung zu Ihrem Sachbearbeiter in dem für Sie zuständigen Jugendamt und stellen Sie einen (schriftlichen) Antrag auf Zuschuss zum Tagungsbeitrag und zu den Auslagen (Reisekosten).

Immer mehr Jugendämter übernehmen den Teilnehmerbetrag ganz oder teilweise.

Entsprechend können und sollten Sie auch Zuschüsse zu unseren anderen Fortbildungsveranstaltungen, z. B. zu unseren Wochenendseminaren, beantragen.