Satzung

Satzung

§ 1   Name, Sitz, und Geschäftsjahr und Organisation
(1) Der Verein führt den Namen:
 PFAD für Kinder - Landesverband der Pflege- und Adoptivfamilien Rheinland- Pfalz e. V. und ist unter der Nummer VR 1794 Lu in dem Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen (10.03.1987)
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigshafen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.       

§ 2   Zweck, Ziele und Aufgaben
(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung, die Förderung der Jugendhilfe. Der Verein verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke, er ist selbstlos tätig für das Kindeswohl.
(2) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(3) Ziel des Vereins ist insbesondere:
a)   Die reale Gleichstellung der Pflege- und Adoptivkinder mit leiblichen Kindern durch Verbesserung der sozialen, rechtlichen und materiellen Situation zu erreichen;
b)   den Zusammenschluss von Pflege- und Adoptiveltern in Rheinland-Pfalz zur Vertretung der ideellen und materiellen Interessen von Pflege- und Adoptiveltern sowie deren Kindern zu fördern, auch in Zusammenhang mit Vereinigungen ähnlicher Zielsetzungen;
c)   eine breite Öffentlichkeit über die Möglichkeiten und Voraussetzungen von Inpflegenahme oder Adoption von Kindern zu informieren, sowie aufnahmewillige Personen zu beraten;
d)   in der breiten Öffentlichkeit für Verständnis für die Personen zu werben, die Kinder abgeben.
(4) Aufgaben des Vereins sind daher
a)   Pflege- und Adoptiveltern sowie interessierten Personen umfassende Hilfen durch Information, Beratung und Weiterbildung zu gewähren,
b)   die Einrichtung von Orts-/Kreisgruppen zu fördern,
c)   Behörden, Institutionen, Verbänden, Organisationen und Medien die Problematik zu verdeutlichen und mit diesen Gremien auf nationaler und internationaler Ebene auf die Ziele des Vereins hinzuwirken,
d)   Anhörung und Mitwirkung in gesetzgebenden und sozialpolitischen Gremien,
e)   die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Kindeswohl, im politischen, behördlichen und juristischen Raum zu verbreiten,
f)    dem gesellschaftlichen Wert der Arbeit der Pflege- und Adoptiveltern zu einer allgemeinen Anerkennung zu verhelfen,
g)   auf eine Verbesserung der Rechte der Pflegeeltern hinzuwirken,
h)   Projekte in der Auslandskinderhilfe zu unterstützen.
§ 3    Vereinsvermögen
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
(2) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Der Verein darf keine 
 Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, der es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 
§ 4    Mitgliedschaft
(1) Mitglieder und fördernde Mitglieder können natürliche volljährige Personen, Personenvereinigungen sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes werden, die die Ziele des Vereins bejahen.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmevertrag entscheidet der Vorstand. Der Bewerber ist über die Entscheidung unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
 

 (3)             Pflege- und Adoptiveltern werden auf Antrag als Mitglieder unter einem Namen geführt (Vater oder Mutter). Sie zahlen einen Beitrag. Mitglieder können sich zu Ortsgruppen zusammenschliessen
(4) Die Mitgliedschaft endet:
a)   Durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins, spätestens einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres;
b)   mit dem Tod des Mitgliedes;
c)   durch Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung;
d)   auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied den Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Mahnung für 1 Jahr nicht bezahlt hat und dem Vorstand hierüber keine Erklärung vorliegt;
e)   auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes im Falle vereinsschädigenden Verhaltens nach Anhörung des Mitglieds.
§ 5    Vereinsmittel
Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliederbeiträge, Geld- und Sachspenden und sonstige Zuwendungen.
§ 6    Mitgliederbeiträge
(1)   Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Vorstand kann in Härtefällen auf schriftlichen Antrag Stundung, Beitragsermäßigung oder Beitragsbefreiung gewähren. Beiträge sind bis zum 31.03. eines Jahres fällig, bei Neueintritt innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Aufnahmebestätigung.
(2)   Näheres regelt die Beitragsordnung
§ 7   Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a)         Mitgliederversammlung
b)         Vorstand
§ 8   Mitgliederversammlung
(1)        Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einberufen. Die Einberufung hat schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von sechs Wochen zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 10 v. H. der Mitglieder dies verlangen.
(2)        Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder, deren Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr entrichtet sind oder als entrichtet gelten. Delegierte von Vereinen/Vereinigungen haben sich zu legitimieren. Personen, die aus dem Verein ausgeschlossen wurden, sind auch als Delegierte von angeschlossenen Vereinen/Vereinigungen nicht zugelassen. Die Versammlung kann beschließen, ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu tagen.
(3)        Eine zur Beschlussfassung anstehende Satzungsänderung ist in der Einladung zur Versammlung besonders zu kennzeichnen. Bisheriger und vorgesehener Satzungstext sind beizufügen.
(4)        Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die vorgesehene Tagesordnung zu ändern.
(5)        Bei Wahlen und Abstimmungen haben
a)         jede natürliche Person (Mitglieder gemäß § 4, Abs. 3) eine Stimme,
b)         andere juristische Personen eine Stimme.
(6)        Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)         Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes und Berichte der Rechnungsprüfer und anderer Ausschüsse;
b)         Entlastung des Vorstandes;
c)         Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d)         Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen;
e)         Genehmigung des Haushaltsplanes;
f)          Beschluss von Satzungsänderungen, soweit diese nicht formaler Natur sind und von Gerichts-, Finanz- oder Aufsichtsbehörden verlangt werden;
g)         Vereinsauflösung.
(7)      Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 (8)        Über Anträge, Beschlüsse und Abstimmungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter - in der Regel der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied - und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist spätestens 3 Monate nach der Versammlung in der Geschäftsstelle auszulegen und den Mitgliedern zuzustellen.
(9)        Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
a)         Die Mitgliederversammlung wird von Vorsitzenden des Vorstandes oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
b)         Bei Wahlen wird die Versammlung von einem nicht dem amtierenden Vorstand angehörenden Wahlleiter geleitet.
c)         Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
d)         Satzungsänderungen sind nur mit einer 2/3 -Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich. Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
e)         Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
     Rechnungsprüfer
             Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 (zwei) Jahren aus ihrer Mitte zwei gleichberechtigte Rechnungsprüfer. Sie sind nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
§ 9    Vorstand
(1)        Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a)         Vorsitzendem,
b)         2 stellvertretenden Vorsitzenden,
c)         Schatzmeister,
d)         Schriftführer,
e)         Beisitzer/innen.
(2)        Je 2 der Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, davon muß einer der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender sein.
(3)        Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder des Vereins für den Rest bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied in den Vorstand berufen. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt ausüben können.
(4)        Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise einem ehrenamtlichen Geschäftsführer übertragen. Einstellungen hauptberuflicher Mitarbeiter sind nur mit Genehmigung der Mitgliederversammlung möglich. Sind solche vorhanden, hat der Vorstand deren Kompetenz(en) durch Dienstanweisung festzulegen.
(5)        Satzungsänderungen, die aus formalen Gründen erforderlich sind und von Gerichts-, Finanz- oder Aufsichtsbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
(6)        Eine Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden oder von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder einberufen. Der Vorstand beschliesst mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von 3 (drei) Mitgliedern. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(7)        Der Vorstand kann zu seiner Entlastung Ausschüsse für bestimmte Aufgaben bilden. Diese Ausschüsse sind ihm allein verantwortlich.
§ 10  Auflösung des Vereins
             Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Satzung wurde zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.03.2015