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Landesverband der Pflege- und Adoptivfamilien Rheinland Pfalz e.V. |
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Pfad für Kinder Rheinland Pfalz e.V.
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Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
www.Landesjugendamt.de
Empfehlungen zur Gewährung
von einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen im Rahmen der Vollzeitpflege
gemäß § 39 Absatz 3 SGB VIII Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses
vom 1. März 2004
I. Einleitung
Durch die Ausgestaltung der
Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII in einer Empfehlung des Landesjugendamtes,
die in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden erfolgt, soll
eine vergleichbare Bewilligungspraxis der Jugendämter im Land Rheinland-Pfalz
sichergestellt werden. Zu diesem Zweck hat der Landesjugendhilfeausschuss
den Auftrag zu einer zeitgemäßen Überarbeitung der Empfehlungen
zur Gewährung einmaliger Beihilfen oder Zuschüsse aus dem Jahre
1992 erteilt.
Wie bei anderen Hilfen zur
Erziehung außerhalb des Elternhauses beinhaltet die Gewährung
von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII neben den
sozialpädagogischen Leistungen der Erziehung durch eine Pflegefamilie
auch Leistungen des Unterhaltes als Annexleistungen, die im Einzelnen in
§ 39 SGB VIII geregelt sind.
Der Unterhalt eines jungen
Menschen in einer Pflegefamilie umfasst neben der Sicherung des gesamten
regelmäßig wiederkehrenden Bedarfs durch laufende Leistungen auch
die Gewährung von einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen gemäß
§ 39 Abs. 3 SGB VIII. Die im Einzelnen aufgeführten Beihilfen und
Zuschüsse sind nicht abschließend, sie umfassen aber einen wesentlichen
Teil der in der Praxis relevanten Einmalleistungen.
Jeder nicht regelmäßig
wiederkehrende Bedarf ist durch einmalige Leistungen zu decken, wenn dieser
Bedarf unter den Begriff „notwendiger Unterhalt" zu subsumieren ist. Die
Bewilligung einer einmaligen Beihilfe oder eines Zuschusses ist eine Ermessensleistung
des zuständigen Jugendamtes. Dabei sind stets die Besonderheiten des
Einzelfalls zu berücksichtigen, d.h. der besondere entwicklungsbedingte
Bedarf des einzelnen jungen Menschen. Das Jugendamt prüft in jedem
Einzelfall, ob eine Beihilfe oder ein Zuschuss auf Anregung der Pflegefamilie
- unter den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bewilligt
werden kann. Von Ausnahmen in Eilfällen abgesehen ist eine vorherige,
zeitnahe Bewilligung durch das Jugendamt vor der Anschaffung erforderlich.
II. Empfehlungen im Besonderen
1. Leistungen
für die Erstausstattung
Eine Erstausstattung
gehört zur Grundausstattung einer Pflegestelle. Sie ist deshalb als
einmalige Leistung zu gewähren, da in den laufenden Leistungen keine
Mittel für die Erstausstattung vorhanden sind, während im Rahmen
der Heimerziehung diese Kosten im täglich zu entrichtenden Entgelt (Investitionskosten)
enthalten sind. Insofern sind die Möblierung und Ausstattung des Zimmers
bezogen auf das Alter und die Bedürfnisse des Kindes nicht nur eine einmalige
Leistung der Erstausstattung, vielmehr ist sie bei Bedarf zu ergänzen.
1.1 Es ist davon auszugehen,
dass in der Regel einem Pflegekind ein eigenes Zimmer in der Wohnung bzw.
im Hause der Pflegeeltern zur Verfügung steht und es im Übrigen
die anderen Räume mitbenutzt
Die hieraus resultierenden
Kosten der Erstausstattung umfassen
• die Renovierung und kindgerechte
Einrichtung des Kinderzimmers und
• die Erstausstattung mit Mobiliar.
Diese umfasst insbesondere
• ein komplettes Bett mit Matratze,
Kopfkissen und Decke, Bettbezüge sowie
• einen Spiel- oder Arbeitstisch,
einen Schrank, einen Stuhl sowie
• weitere Ausstattungen, die
den altersbedingten Bedürfnissen des Kindes entsprechen,
z.B. für ein Kleinkind
- pädagogisches Spielmaterial
- Autositz
- Kinderwagen
Zur Höhe der Erstausstattung
lassen sich keine verbindlichen Beträge nennen, da zu viele individuelle
Faktoren eine Rolle spielen, lediglich für die Einrichtung eines Zimmers
kann von einem Richtwert von 1.500,-- EUR ausgegangen werden. Pädagogisches
Spielmaterial und ein Kinderwagen können bei gutem Erhaltungszustand
auch gebraucht erworben werden, während ein Autokindersitz und andere
der Sicherheit und dem Schutz der Pflegekinder dienende Gegenstände eher
neu angeschafft werden sollten.
1.2 Wegen der nicht geringen
Kosten geht das Mobiliar erst nach fünf Jahren in das Eigentum des Pflegekindes
über. Bis zu diesem Zeitraum bleibt es im Eigentum des Jugendamtes und
wird jährlich mit 20 % der Anschaffungskosten abgeschrieben. Danach fällt
es in das Eigentum des Pflegekindes. Innerhalb dieser Frist kann das Jugendamt
entscheiden, ob das Mobiliar dem Kind überlassen oder zu einem vertretbaren
Preis den Pflegeeltern oder Dritten verkauft wird oder ob das Jugendamt die
Möbel einlagert, um sie anderweitig zu verwenden. Bei einem Wechsel
der Pflegefamilie ist die Mitnahme des Mobiliars anzustreben.
1.3 Bekleidungserstausstattung
Die Erstausstattung an
Bekleidung wird im Regelfall in derselben Höhe gewährt wie für
Minderjährige, die im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung
untergebracht sind. Die Empfehlungen zum Bekleidungsgeld des Landesamtes für
Soziales, Jugend und Versorgung in Rheinland-Pfalz - Landesjugendamt - gelten
in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.
2.
Leistungen bei wichtigen persönlichen Anlässen
Zu den wichtigen persönlichen
Anlässen zählen die Taufe, die Erstkommunion, die Konfirmation
oder vergleichbare Festlichkeiten mit besonderem und einmaligem Charakter.
Der Bedarf aus diesem Anlass umfasst die Kleidung des jungen Menschen und
die Kosten für die Ausgestaltung des Festes.
Die Kosten für die
Bekleidung bei Kommunion und bei Konfirmation richten sich nach den Empfehlungen
zum Bekleidungsgeld.
Für die Ausstattung
des Festes kann ein Zuschuss von 200,-- EUR erforderlich sein, der abhängig
ist von der Teilnehmerzahl und den regionalen Gepflogenheiten, in welchem
Rahmen üblicherweise ein solches Fest gefeiert wird.
3.
Leistungen für Urlaubs- und Ferienreisen
3.1 Kosten für Schulfahrten
oder Klassenfahrten sollen in voller Höhe übernommen werden.
3.2 Gruppenreisen mit Jugendverbänden,
Kirchengemeinden, Sportvereinen oder vergleichbaren Organisationen, die
aus pädagogischen Gründen für das Pflegekind sinnvoll sind,
können in Höhe von 200,-- EUR pro Jahr bezuschusst werden.
3.3 Für Ferien-
und Urlaubsreisen oder Ausflüge in die Umgebung des Pflegekindes mit
den Pflegeeltern soll ein jährlicher Pauschalbetrag von 300,-- EUR zur
Verfügung gestellt werden.
4.
Leistungen bei Kindergarten- und Schulbesuch sowie Berufsausbildung
4.1 Für den Kindergartenbesuch
ist die Übernahme des Elternbeitrages für den Regelkindergartenbesuch
stets erforderlich, da hierauf ein Rechtsanspruch besteht. Im Übrigen
übernimmt der Kindergarten eine wesentliche Sozialisationsaufgabe,
die für die Entwicklung jedes Kindes notwendig ist.
4.2 Zu der Erstausstattung
bei Beginn der Schule gehört die Übernahme der Kosten für
einen Schulranzen oder einen -rucksack.
Die Kosten für die
Neuanschaffung von Schulbüchern zu Beginn eines jeden Schuljahres oder
bei Umschulungen sind als Beihilfe zu gewähren, soweit keine Lehrmittelfreiheit
besteht oder in Anspruch genommen werden kann oder keine Lernmittelgutscheine
zur Verfügung stehen. Maßgebend ist die Schulbuchliste, die die
Schüler für die Neuanschaffung von der Schule erhalten. Kleinere
Anschaffungen für Bücher, Hefte, Schreibmaterial während des
Schuljahres sollen von der monatlichen Pauschale finanziert werden.
4.3 Kosten für Nachhilfeunterricht
können nach Einzelfallprüfung übernommen werden. Das Jugendamt
entscheidet im Rahmen seines Ermessens, ob es die Vorlage einer schulischen
Bescheinigung über die Notwendigkeit des Nachhilfeunterrichtes für
erforderlich hält.
4.4 Für besondere
Hilfsmittel, wie z.B. eine EDV-Ausstattung oder andere technische Hilfsmittel,
die zur Benutzung durch das Kind aus schulischen oder später aus beruflichen
Gründen erforderlich sind, soll ein Zuschuss gewährt werden.
4.5 Bei Eintritt in die
Berufsausbildung werden notwendige Aufwendungen nach Absprache mit dem Ausbildungsbetrieb
erstattet. Dazu gehören insbesondere Arbeitsbekleidung und -ausrüstung,
ggf. auch ein Fahrtkostenzuschuss, soweit dieser erforderlich ist, um Ausbildungsstätte
oder Berufsschule, zu erreichen und eine Drittfinanzierung ausscheidet.
Im Bedarfsfall kann auch
die Anschaffung eines Mofas oder Mopeds einschließlich der hierfür
erforderlichen Fahrerlaubnis bezuschusst werden.
Bei beruflich bedingter
Notwendigkeit kann der Erwerb des Kraftfahrzeugführerscheines als Sonderbedarf
nach den Empfehlungen des Landesamtes für die Übernahme der Kosten
zum Erwerb eines Führerscheins in der jeweils gültigen Fassung bezuschusst
werden.
5.
Mobilitätshilfe
Nicht nur zur Erreichung
von Schul- und Ausbildungsstätte, sondern auch für den Freizeitbereich
kann ein altersentsprechendes Fortbewegungsmittel (z.B. ein Dreirad, ein
Fahrrad) als Beihilfe oder bei besonderer Ausstattung als Zuschuss gewährt
werden.
6.
Leistungen zur besonderen pädagogischen Förderung
6.1 Vereinsbeiträge,
die Anschaffung von Sportbekleidung und Sportgeräten oder Musikstunden
und das Ausleihen eines Instrumentes oder Unterricht und Materialien für
eine künstlerische Betätigung sind mit den materiellen Aufwendungen
für das Pflegekind abgegolten, soweit sie sich im Rahmen des Vertretbaren
halten.
6.2 Aus besonderen pädagogischen
Gründen und zur Förderung besonderer Begabungen eines Pflegekindes
im sportlichen, musischen oder künstlerischen Bereich kann das Jugendamt
prüfen, ob ein Zuschuss zu diesen Positionen gewährt werden kann
(z.B. bei der notwendigen Anschaffung eines teuren Musikinstrumentes).
7.
Weihnachtsbeihilfe
Die Weihnachtsbeihilfe
ist den Pflegekindern im Wege der Gleichstellung mit den jungen Menschen
in Einrichtungen zu gewähren.
8.
Beerdigungskosten
Bei Tod eines Pflegekindes
umfasst die Hilfegewährung auch noch die Bewilligung eines angemessenen
Zuschusses zu den Beerdigungskosten, soweit diese nicht aus dem Nachlass
des Kindes oder im Rahmen der Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern gedeckt
werden können.
9.
Versicherungen
9.1 Grundsätzlich
sind Pflegekinder gern. § 10 Abs. 4 SGB V im Rahmen der gesetzlichenKrankenversicherung
familienversichert. Ein Antrag auf Aufnahme in die Familienversicherung
ist bei der jeweiligen Krankenkasse zu stellen. Im Falle einer privaten Krankenversicherung
wird der erforderliche Beitrag mit notwendigen Zusatzversicherungen wie z.B.
für den Zahnersatz vom Jugendamt übernommen. Ansonsten wird dem
Pflegekind gern. § 40 SGB VIII Krankenhilfe über das Jugendamt gewährt.
Darüber hinaus können
im Einzelfall weitere notwendige Kosten oder Restkosten übernommen werden.
Im Rahmen der Einzelfallprüfung kann darauf abgestellt werden, inwieweit
leiblichen Eltern (und ggf. dem jungen Menschen) neben der Heranziehung weitere
Kosten zuzumuten sind und dass die Pflegeeltern nicht herangezogen werden
dürfen, da diese gegenüber dem Pflegekind keine zivilrechtliche
Unterhaltsverpflichtung haben.
9.2 Pflegekinder sind
während des Besuches von Kindertagesstätten, von allgemein bildenden
Schulen oder als Auszubildende während der beruflichen Aus- und Fortbildung
in Betrieben, Lehrwerkstätten, berufsbildenden Schulen oder ähnlichen
Einrichtungen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nach §
2 SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung) versichert. Außerhalb dieser
gesetzlichen Verpflichtung zum Schadensersatz können darüber hinaus
gehende, nicht gedeckte Schäden im Einzelfall vom Jugendamt nach vorheriger
Prüfung übernommen werden.
9.3 Schäden, die
das Pflegekind gegenüber Dritten verursacht, werden in der Regel durch
die Sammelhaftpflichtversicherung des Jugendamtes abgedeckt oder vom Jugendamt
getragen. Für Schäden, die im Binnenverhältnis Pflegeeltern
- Pflegekind entstehen, sowie für Schäden, die von Kindern unter
sieben Jahren verursacht werden, kann das Jugendamt eintreten, soweit diese
versicherungsrechtlich nicht abgedeckt werden konnten oder nicht abgedeckt
sind.
10.
Kontaktpflege zur Herkunftsfamilie
Soweit die Kontaktpflege
des Pflegekindes zu seinen leiblichen Eltern, Geschwistern, oder anderen
Verwandten, zu seinen Freunden oder Bekannten aus seinem früheren Umfeld
dem Kindeswohl nicht widerspricht, können die damit verbundenen Kosten
zusätzlich übernommen werden.
11.
Fortbildung für Pflegeeltern
Neben der regelmäßigen
Beratung durch das Jugendamt kann Pflegeeltern zusätzlich die Möglichkeit
zu Fortbildung und Teilnahme an Plegekinderkreisen in angemessenem Umfange
gewährt werden. In besonders gelagerten Einzelfällen können
auch Kosten einer Intensivberatung oder Therapie übernommen werden.
12.
Einsatz von Hilfskräften
Die Übernahme angemessener
Kosten für den Einsatz einer Hilfskraft z.B. bei Erkrankung oder in einer
außergewöhnlichen Belastungssituation der Hauptbetreuungsperson
sind mit dem Jugendamt zu vereinbaren, soweit diese Kosten nicht von Dritten
zu tragen sind (vgl. Arbeitshilfe des Landesamtes für Soziales, Jugend
und Versorgung - Landesjugendamt - Rheinland-Pfalz Betreuung und Versorgung
in Notsituationen nach § 20 SGB VIII).