Die Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege wurden neu errechnet:
0 bis zum vollendeten 6. Lebensjahr |
731,00 €
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420,00 €
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1151,00 €
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vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr |
864,00 €
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420,00 €
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1284,00 €
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vom vollendeten 12. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr |
1025,00 €
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420,00 €
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1445,00 €
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Diese Pauschalbeträge umfassen den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten der Erziehung. Besonderheiten des Einzelfalles sind ergänzend zuberücksichtigen (§ 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Abgezogen wird die Hälfte des Kindergeldes für dieses Kind.
Diese Pauschalen enthalten noch nicht die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Leistungen zu einer angemessenen Alterssicherung. (§ 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII)
Beiträge für eine Unfallversicherung sind bis zur Höhe von 191,07 € zu übernehmen.
Der Beitrag für eine angemessene Alterssicherung ist zur Hälfte (begrenzt auf 48,36 €) zu übernehmen.
(Angaben ohne Gewähr, zuletzt geändert 10/2024)